Satzung in der Fassung vom 13.02.2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Hoppmann Stiftung „Demokratie im Alltag“. Die Stiftung ist eine Stiftung privaten Rechtes. Die Stiftung hat ihren Sitz in Siegen.


§ 2 Gemeinnütziger Zweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie dient der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und führt solche Vorhaben durch, die bei den Beteiligten Fähigkeiten für eine demokratische Teilhabe in Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln.

Zwecke der Stiftung sind:

a) Die Förderung sozial benachteiligter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener (nach Sozialgesetzbuch VIII, §7), die auch auf eine inklusive Gesellschaft hin wirkt: Hierzu kann die Stiftung Projekte, die dem Ziel entsprechen, finanziell fördern sowie die Trägerschaft oder Mitträgerschaft an entsprechenden Einrichtungen und Projekten übernehmen. Eine Mitträgerschaft setzt voraus, dass der Stiftung vertraglich ein Mitwirkungs- und Aufsichtsrecht eingeräumt wird, das die Erfüllung der Stiftungszwecke sicherstellt.

b) Förderung demokratischer Vorhaben und Projekte: Die Stiftung unterstützt solche Vorhaben, die bei den Beteiligten Fähigkeiten für eine demokratische Teilhabe in Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln.

c) Die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmer/innen zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit insbesondere durch Vermittlung von Einsichten in die Wirkung sozialer Gerechtigkeit, nachhaltiger Wirtschaft und demokratischer Teilhabe.

Die Stiftung kann sich auch an gemeinnützigen Bürgerinitiativen beteiligen, die zur Lösung konkreter gesellschaftlicher Notstände beitragen und sich um die Ausbildung demokratischer Verhaltensweisen bei ihren Mitgliedern bemühen.

Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke auch Hilfspersonal im Sinne des § 11 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung bedienen.


§ 3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus ihren Geschäftsanteilen an der Martin Hoppmann GmbH in Siegen oder deren Rechtsnachfolgerin. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung kann ihre Erträgnisse teilweise vorübergehend einer Rücklage zuführen, wenn dies für die nachhaltige Erfüllung der Stiftungszwecke geboten erscheint.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin/der Stifter und ihre/seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Verkauf oder Verpfändung der Geschäftsanteile

Der Verkauf oder die Verpfändung der Geschäftsanteile an der Firma Martin Hoppmann GmbH bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschafts- und Mitbestimmungsausschusses der Hoppmann Unternehmensgruppe gemäß der Betriebsvereinbarung zur Mitbestimmung und Erfolgsbeteiligung. Eine Rückübertragung an den Stifter oder seinen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.


§ 5 Zusammensetzung des Vorstands

Die Stiftung wird durch ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Zwei Betriebsangehörige sollen die Verbindung zwischen der Stiftung auf der einen Seite und der Belegschaft und dem Management der Hoppmann-Gruppe auf der anderen Seite sicherstellen.

a) Ein/e Betriebsangehörige/r der Hoppmann-Gruppe oder deren Rechtsnachfolgerin wird vom Betriebsrat für die Dauer einer Betriebsratslegislaturperiode in den Stiftungsvorstand entsandt.

b) Ein/e Betriebsangehörige/r der Hoppmann-Gruppe oder deren Rechtsnachfolgerin aus dem Kreis der Führungskräfte wird vom Wirtschafts- und Mitbestimmungsausschuss der Hoppmann Autohaus GmbH jeweils für die Dauer von fünf Jahren entsandt.

Drei bis fünf außerbetriebliche Mitglieder sollen Erfahrungen aus Bereichen, die den Stiftungszwecken entsprechen, einbringen. Gesellschaftliches Engagement ist wichtige Voraussetzung für die Berufung.

c) Ein Mitglied mit fachlicher Kompetenz auf dem Gebiet der Sozialpädagogik oder Sozialwissenschaft

d) Ein Mitglied mit fachlicher Kompetenz auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

e) Ein bis drei Mitglieder, die den o. g. allgemeinen Anforderungen entsprechen, deren Berufung aber nicht an bestimmte Fachgebiete gebunden ist.

Jedes der unter c) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder wird durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren in den Vorstand berufen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es ist darauf zu achten, dass in jedem Jahr möglichst nur ein Vorstandsmitglied neu gewählt werden muss.

Jedes der unter c) bis e) aufgeführten Mitglieder des Vorstands kann jeweils durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Mitglieder abberufen werden. Der Vorstand hat dann den Posten neu zu besetzen. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres. Ein Mitglied des Vorstands der Stiftung kann nicht gleichzeitig Geschäftsführer der Martin Hoppmann GmbH sein.

Der Vorstand wählt mit Mehrheit die/den Vorsitzende/n. Die Stiftungsgeschäftsführung obliegt dem vom Wirtschafts- und Mitbestimmungsausschuss entsandten Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an Dritte zu delegieren.

Den Mitgliedern des Vorstands kann eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Sie haben keine Rechtsansprüche auf die Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Ihnen dürfen keine Vermögensteile zugewendet werden.

Der/dem Vorsitzenden des Vorstands kann für seine Arbeit eine monatliche Pauschale zugewendet werden. Die Höhe dieser Vergütung ist durch einstimmigen Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder festzulegen. Diese Vergütung darf 5 % der jährlichen Einnahmen nicht überschreiten.


§ 6 Beschlüsse

Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt durch einfache Mehrheit. Der Vorstand hat insbesondere zu beschließen über:

a) die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Förderungsmaßnahmen im Rahmen des Stiftungszwecks,

b) die Festsetzung des Haushaltsplans,

c) die Genehmigung der Jahresrechnung der Stiftung.


§ 7 Aufgaben als Gesellschafterin der Martin Hoppmann GmbH

Da die Stiftung alleinige Gesellschafterin der Martin Hoppmann GmbH ist, hat der Vorstand im Rahmen der Vermögensverwaltung sämtlichen einer Gesellschafterin obliegenden Aufgaben nachzukommen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beschlussfassung über:

a) die Entlastung des/r Geschäftsführers/in,

b) die Aufstellung von Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,

c) die Wahl der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

d) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer/innen und Prokurist/innen.

Zur Erfüllung der Aufgabe der Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung kann der Stiftungsvorstand einen Beirat einrichten.


§ 8 Beteiligung der Mitarbeitenden in der Hoppmann-Gruppe

Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehört es auch, die Einhaltung und Entwicklung der in der Hoppmann-Gruppe bestehenden Beteiligung der Mitarbeitenden, der sogenannten Demokratie am Arbeitsplatz, zu gewährleisten.


§ 9 Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Nehmen weniger als vier Mitglieder an der Abstimmung teil, so ist eine neue Vorstandssitzung einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Die Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen nach dem Konsent-Prinzip (keine ernsthaften Einwendungen).

Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung kann elektronisch (per Email) erfolgen.


§ 10 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder und stiftungsaufsichtsbehördlicher Genehmigung. Wenn der Stiftungszweck geändert wird, so muss der neue Stiftungszweck gemeinnützig und den jetzigen Stiftungszwecken ähnlich sein. Ein Beschluss zur Änderung des Stiftungszwecks bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung des Finanzamtes Siegen. Die Geschäftsführung der Stiftung ist vom Vorstand ermächtigt, die Genehmigung von Satzungsänderungen bei der Stiftungsaufsichtsbehörde zu beantragen.


§ 11 Vermögensanfall

Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder und stiftungsaufsichtsbehördlicher Genehmigung.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gustav-Heinemann-Initiative e. V., Geschäftsstelle im Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Straße 4, 10405 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Der Auflösungsbeschluss wird erst dann wirksam, wenn das Finanzamt Siegen der Verwendung des Vermögens der Stiftung zugestimmt hat.


§ 12 Stiftungsaufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde der Stiftung ist der Regierungspräsident Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

Siegen, 13.02.2020

Geschichte

Die Hoppmann Stiftung „Demokratie im Alltag“ wurde 1974 von dem Siegerländer Unternehmer Klaus Hoppmann gegründet. Mit der Gründung vollendete Hoppmann den Prozess der sozialen Reformen, den er in seinem Unternehmen durchgeführt hat.

Im Jahr 1957 hatte Klaus Hoppmann die Firma seines Vaters übernommen, ein Kfz-Unternehmen mit heute sieben Fabrikaten und rund 300 Beschäftigten an acht Standorten. ,Damals entwickelte der junge Unternehmer weit reichende sozialethische Gedanken zur Betriebsdemokratie auf der Grundlage der Idee der sozialen Gerechtigkeit und der Freiheit des Einzelnen.

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